Die Umdeutung der MR durch die UNO ist ein zentraler Punkt in den neuen Entwicklungen innerhalb der UNO: Die rechtsgleiche Anbindung aller Menschen an die Menschenrechte wird zerrüttet. Die klassischen Menschenrechte werden durch Gruppen-Sonderrechte ersetzt. Das hat zur Folge, dass die Menschen von der Rechtsgrundlage her der Willkür preisgegeben werden: Der einzelne Mensch verliert seine individuellen Menschenrechte, seine Freiheitsrechte, seinen Rechtsschutz.
Die klassischen Menschenrechte wurden nach dem Zweiten Weltkrieg formuliert in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948
Sie ist ein weltweit anerkanntes Regelwerk der Völkergemeinschaft.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948, Art. 1:
"Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen."
Deshalb gelten die MR für alle Menschen gleich - weil sie Menschen sind. Sie sind universell. Sie schützen jeden einzelnen vor staatlicher Willkür, Gewalt und Terror und sind Grundlage für ein Leben in Frieden, Freiheit und Gerechtigkeit.
Der Inhalt der Menschenrechtserklärung wurde durch zwei völkerrechtliche Verträge: "Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte" und "Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte" (beide vom 19. 12. 1966) zu rechtlich verbindlichem Völkerrecht.
In den letzten 20 bis 25 Jahren wurden die Menschenrechte einer laufenden Umdeutung unterworfen. Die Umdeutung kam in verschiedenen Deklarationen der UNO zum Ausdruck, vor allem aber ist sie an deren Umsetzungsstrategien abzulesen.
Die Menschenrechte, welche gleich und universell für jeden Menschen gelten, werden nun in spezieller Form nur bestimmten Menschengruppen zugeordnet. Diese gruppenspezifischen Sonderrechte sollen demnach für die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht, einer bestimmten Klasse, einer gesellschaftlichen Gruppe etc. gelten. Es würden also nicht mehr alle Rechte für alle und jeden einzelnen Menschen gelten, sondern nur bestimmte Rechte für bestimmte Sondergruppen.
So wurden auf Betreiben feministischer Kreise besondere Frauenrechte eingeführt, es wurden besondere Rechte eingeborener (indigener) Völker formuliert und durch Artikel über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit werden Kampfthemen der Political Correctness über die UNO in nationale Politik eingepflanzt.
Durch die Erfindung immer neuer Teilrechte können die Menschen und Menschengruppen gegeneinander aufgewiegelt werden als marxistisches Instrument der Machtpolitik. Axel Honneth, der Vordenker der Frankfurter Schule formulierte das Konzept in einem Vortrag an der Hochschule St. Gallen: der Mensch wird zum "korporativen Subjekt", d.h. er existiert gesellschaftlich nur noch korporiert, als Mitglied einer Gruppe (z.B. Frauen, Drogensüchtige, Mitarbeiter einer Firma, Männer etc.). Die verschiedenen Gruppen müssten untereinander einen Kampf um Anerkennung ihrer Interessen und Rechte führen, so Honneth. Der Bürger als "korporierter Bürger" verliert natürlich seine individuellen Freiheitsrechte. Und der "Kampf um Anerkennung" hätte Bürgerkriege zur Folge.
Nun sind aber im klassischen Menschenrechtskatalog diese besonderen Rechte z.B. der Frauen oder eingeborener Völker selbstverständlich miteingeschlossen, und zwar für jeden einzelnen Menschen: So darf die Frau nicht diskriminiert werden, alle Menschen haben das gleiche Recht auf Ausübung ihrer kulturellen Tradition, ihrer Weltanschauung und Religion und auch Intoleranz oder rassistisch motivierte Gewalt wird durch den klassischen Menschenrechtskatalog ausgeschlossen.
Durch die Umdeutung der Menschenrechte zu einem politischen Kampfinstrument für Sonderrechte von Interessengruppn werden die Freiheitsrechte des einzelnen in Frage gestellt.
Schon 1979 wurde von der UNO die Frauenrechtskonvention verabschiedet, die das erste rechtlich verbindliche Uebereinkommen der UNO darstellt, in das radikalfeministische Positionen übernommen wurden. Die Mitgliedsstaaten werden darin verpflichtet, gleiche Rechte für Frauen und Männer in die Verfassung aufzunehmen und für deren praktische Realisierung zu sorgen. Sie müssen also geeignete Massnahmen ergreifen, um jede Diskriminierung von Frauen nicht nur durch staatliche Institutionen, sondern auch durch Einzelpersonen, Organisationen und Unternehmen zu sorgen! Das ist neu und gefährlich. Uebergeordnete Menschenrechte wie etwa das Recht auf Schutz der Privatsphäre in Ehe und Familie, oder das Recht auf freie Ausübung der Religion werden dadurch in Frage gestellt. Die klassischen Menschenrechte sind aber gerade Freiheitsrechte des einzelnen gegenüber dem Staat, ein Schutz vor staatlicher Willkür. Sie sind nur gegenüber dem Staat einklagbar. Nun wird der Staat verpflichtet, für die rechtliche und praktische Verwirklichung dieser Rechte zu sorgen, und zwar gegenüber Einzelpersonen, Unternehmen und Organisationen! Der Staat kann also in die Privatsphäre eingreifen, um so z.B. die Gleichstellung von Mann und Frau zu erzwingen. (zum Beispiel: Neue Bundesverfassung)
Bei den Frauensonderrechten sollen sogar Massnahmen ergriffen werden, um die faktische Gleichstellung von Frauen zu beschleunigen, was eine Bevorzugung von Frauen gegenüber Männern bedeutet, also eine Diskriminierung des Mannes darstellt.
Die Mitgliedsstaaten werden auch aufgefordert, sozial und kulturell bedingte Verhaltensmuster zwischen Frauen und Männern zu verändern, die auf "Rollenstereotypen'' beruhten. Hier wird wieder das Recht auf Schutz der Privatsphäre oder das Recht auf freie Ausübung der Religion verletzt.
Der entscheidendste Schritt in der Umdeutung der klassischen Menschenrechte wird auf der Wiener Menschenrechtskonferenz 1993 vollzogen. Hier werden spezielle Menschenrechte für Frauen formuliert. Dies wird in radikalfeministischen Kreisen als entscheidender Schritt gewertet, über die Gleichberechtigung von Mann und Frau hinausgehende, spezifisch feministische Anliegen in die Deklaration eingebracht zu haben. Die Wiener Deklaration ist von einer feministisch-marxistischen Definition der Geschlechter geprägt. Der gender-Begriff bedeutet ein sozial konstruiertes Geschlecht. Der Unterschied zwischen Mann und Frau wird auf historische und gesellschaftliche Verhältnisse und darauf aufbauende kulturelle Vorurteile zurückgeführt. Die Frauen werden hierdurch zu einer besonders unterdrückten und die Männer zur herrschenden Klasse gemacht, von denen geschlechtsspezifische Gewalt ausginge. Das gender-Konstrukt kann in der feministischen Praxis, z.B. in Amerika, so weit gehen, dass gefordert wird, ein Mensch solle selber bestimmen können, ob er ein Mann oder eine Frau sei, wie auch behauptet wird, dass das Geschlecht auf einer horizontalen Skala liege, wo der Ort frei wählbar sei.
In der Deklaration zur Beseitigung der Gewalt gegenüber Frauen, 1993 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet, wird ausdrücklich anerkannt, dass Gewalt gegen Frauen einer der wichtigsten sozialen Mechanismen sei, durch die die Frauen in eine untergeordnete Position gezwungen worden seien. Dies stellt einen gefährlichen Angriff auf die Familie dar, da in der Schlussfolgerung nochmals explizit darauf hingewiesen wird, dass Gewalt gegen Frauen überall in der Gesellschaft und in der Familie zu finden, zu bekämpfen sei und ihre Ursachen beseitigt werden müssten. Wenn geschlechtsspezifische Gewalt zu den Menschenrechtsverletzungen gehört, kann natürlich auch die traditionelle Rolle der Frau als Hausfrau und Mutter als ein "kulturelles Vorurteil'' oder als "geschlechts-spezifische Ausbeutung'' interpretiert und als Verletzung der Rechte der Frau gewertet werden.
Die wichtige Vierte Weltfrauenkonferenz in Peking 1995, auf der eine Deklaration und eine Aktionsplattform (gender-agenda) angenommen wurde, umfasst alle genannten Punkte.
Die Aktionsplattform besteht aus vielen Paragraphen, die 12 wichtige Bereiche des gesellschaftlichen Lebens umfassen, so z.B. die Erziehung von Mädchen, Frauen in der Wirtschaft, die Frau in der Familie, oder Frauen in den Medien. Hierbei wird verlangt, diese Forderungen in den einzelnen Staaten umzusetzen und es werden Institutionen zur Umsetzung und Ueberwachungsmechanismen für jedes Land eingeführt. Wir haben in der Schweiz ja z.B. die Gleichstellungsbüros eingeführt. In Nachfolgekonferenzen müssen alle Länder berichten, wie weit sie schon in der Umsetzung der Aktionsplattform sind. Es haben schon einige solcher "follow-up" - Konferenzen stattgefunden. Sie werden von geschulten Frauen u.a. aus der EU und Kanada straff geführt, und Frauen aus Dritt-Weltländern kommen mit ihren wirklichen und dringenden Problemen von Hunger und Krieg überhaupt nicht zu Wort.
Sie ist ein weiteres Beispiel für die politisch-ideologische Umdeutung des Menschenrechtskonzepts durch die Gewährung von Sonderrechten an einzelne Gruppen. Es gibt darunter Bestimmungen, die zu begrüssen sind, wie z.B. das Verbot der Kindersklaverei, das aber auch schon früher als menschenrechtwidrig anerkannt worden ist.
Die Kinderrechtskonvention beinhaltet aber eine Reihe von Rechten für Kinder, die das elterliche Erziehungsrecht grundsätzlich aushöhlen und in Frage stellen.
So geben die Artikel 12 bis 16 dem Kind ein Recht auf freie Meinungsäusserung, auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und auf Schutz seiner Privatsphäre. Mit diesen Rechten geht teilweise ein Anspruch auf rechtlichen Schutz einher, den das Kind selber oder ein Vertreter in seinem Namen auch gegenüber den Eltern geltend machen kann. Das Recht des Kindes auf freie Meinungsäusserung "... schliesst die Freiheit mit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck ... sich zu beschaffen, zu empfangen, und weiterzugeben.'' Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich auch, den Kindern Zugang zu den Massenmedien zu verschaffen, obwohl diesbezügliche Richlinien des Jugendschutzes auf internationaler Ebene noch gar nicht fomuliert sind.
Bezüglich des Rechtes des Kindes auf Religionsfreiheit wird den Eltern gemäss Art. 14 nur noch zugestanden, das Kind "in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten''. Auch dürfe kein Kind "willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben ... oder in seinen Schriftverkehr ... ausgesetzt werden und habe "Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe und Beeinträchtigungen''. Doch der Schutz des Kindes vor dem Missbrauch elterlicher Gewalt ist bereits durch die klassischen Menschenrechte und durch nationales Recht gewährleistet. Diese Artikel eröffnen nun aber der willkürlichen Intervention z.B. von staatlicher Seite in die familiäre Privatsphäre Tür und Tor.
Diese neue Art von Kinderrechten sehen das Kind als einen kleinen, mündigen Erwachsenen, als ein autonomes Wesen. Dies wird dem Kind in keiner Weise gerecht, ist es doch auf die Erziehung und Anleitung durch seine Eltern naturnotwendig angewiesen. Ebenso haben die Eltern ein Recht darauf, ihre Kinder gemäss ihren eigenen nationalen, kulturellen und religiösen Werten zu erziehen. Die Kinder werden aus dem Schutzraum der Familie herausgelöst. Die Folge ist, dass es den Eltern verunmöglicht wird, ihre Kinder vor ideologisch fragwürdigen Einflüssen und der Manipulation durch wirtschaftliche, politische und andere Interessensgruppen zu bewahren. Diese Kinderrechte kommen also den Bestrebungen gesellschaftsverändernder neomarxistischer Kräfte, die die Kinder von der Autorität der Eltern befreien wollen oder denen globaler Wirtschaftsunternehmen, die den Menschen als Objekt von Konsum und Profit brauchen, entgegen.
Die Menschenrechtskonferenz von 1993 in Wien forderte auch Massnahmen zur Bekämpfung von ``Rassismus, rassistischer Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen von Intoleranz''. Diese Massnahmen wurden 1998 im Bericht des UN Hochkomissariats für Menschenrechte über den Stand der Umsetzung der Wiener Erklärung konkretisiert und ausformuliert. Solche Massnahmen sind z.B. strafgesetzliche Regelungen zur "Bestrafung von diskriminierendem Verhalten'' oder die Einrichtung von nationalen und regionalen "Ueberwachungszentren'', um Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu bekämpfen.
Die klassischen Menschenrechte, die die gleiche Würde aller Menschen betonen, ächten Rassenhass und Diskriminierung aber schon klar. Es stellt sich die Frage, ob die 1993 und 1998 formulierten Massnahmen nicht die Meinungs- und Gewissensfreiheit einschränken. Wir kennen die Beispiele, z.B. das schweizerische Antirassismusgesetz.
Werden mit diesen Massnahmen nicht Instrumente zur Meinungskontrolle eingeführt?
Ende der 70er Jahre kam innerhalb der UNO der Gedanke auf, die klassischen Menschenrechte sowie die sozialen Rechte durch eine sogenannte dritte Generation von MR, nämlich "Solidaritätsrechten'' zu ergänzen. Dies sind das "Recht auf Frieden'', das "Recht auf Entwicklung'', "das Recht auf eine gesunde und natürliche Umwelt'' oder das "Recht auf Teilhabe am gesamten Menschheitserbe''. Sie sollen sich dadurch auszeichnen, dass sie eine weitergehende Kooperation unter den Staaten voraussetzen, als die blosse Koexistenz.
Problematisch ist dabei unter anderem, dass diese Rechte nicht nur dem Einzelnen zustehen sollen, sondern auch Völkern und Staaten. Das bedeutet, dass der Staat nicht nur Adressat von Menschenrechten ist, sondern auch Berechtigter - das kann zur Relativierung der klassischen Menschenrechte führen.
Das den Menschenrechten zugrundeliegende Menschenbild, wonach jedem einzelnen Menschen diese Rechte aufgrund seines Menschseins zustehen, wird ersetzt durch ein marxistisches Menschenbild, das den Menschen durch seine Zugehörigkeit zu bestimmten gesellschaftlichen Gruppen, Klassen, Völkern oder Staaten definiert: das "korporierte Subjekt", der korporierte Bürger. Aus der Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen werden dann bestimmte Rechte abgeleitet.
Aber: Der einzelne Mensch verliert seine Menschenrechte und seinen rechtlichen Schutz vor Willkür!